Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Das Einmaleins der Mehrpersonenverhältnisse

Schritt 1: Herleitung Vorrang der Leistungsbeziehung 
-> Einwendungserhalt, Insolvenzrisiko, Prozessstoff
 
Schritt 2: BGH Bullshit-Bingo (Vorrang durchbrechen)
Ausnahmsweise könnte hier der Vorrang der Leistungsbeziehung zu durchbrechen sein. Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich jede schematische Lösung. Vielmehr sind die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten.
 
Schritt 3: Wertungsgesichtspunkte 
 
- Schutzbedürftigkeit Leistender: wer nicht veranlasst, dass er aus der Perspektive eines Dritten wie ein Leistender aussieht, soll nicht mit Rückabwicklung übers Eck belastet werden -> Veranlassung 
 
- Schutzbedürftigkeit Empfänger: wer gutgläubig (bösgläubig) ist, muss (nicht) vor einem Direktanspruch und damit vor einem Einwendungsverlust geschützt sein (§§ 932 ii/ 173); wer unentgeltlich erlangt, ist nicht schutzwürdig §§ 816 I 2, 822
 
- Schutzbedürftigkeit Zuwendender: Wen das Sachenrecht besonders schützt, muss auch im Bereicherungsrecht einen Direktanspruch haben, § 935

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