Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Vorrang der Leistungsbeziehung § 675 u BGB
 
Ausgangslage: Es kann nicht sein, dass die Bank i.E. auf der gezahlten Summe sitzen bleibt: (1) Die schon an den Dritten gezahlte Summe kann wegen des Vorrangs der Leistungsbeziehung nicht zurückgefordert werden (2) Die Bank hat keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Kunden (§ 675u 1) bzw. der Kunde kann nach § 675 u 2 (falls Aufwendungen schon eingezogen wurden) eine Rückforderung geltend machen 
 
-> Hat die Bank (neben dem geplanten Aufwendungsersatz) einen Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 2 gegen den Kunden?

BGH: Kein Rückgriff auf Kunde 
 
*Wortlaut (+): § 675 u 1 sperrt allein den Aufwendungsersatz, sagt aber nichts zum Bereicherungsrecht 
 
*Systematik (+): § 675 z 1 ordnet lediglich eine Sperrwirkung für Ansprüche des Zahlers (nicht der Bank) an
 
*Telos (+): Verkehrsschutz kann aber nur durch die allgemeinen Kategorien des Bereicherungsrechts und gerade nicht durch den Begriff der Autorisierung (§ 675j) erreicht werden da Empfänger keinen Einblick in das Deckungsverhältnis hat 
 
*Europarecht (+): §§ 675 ff. entstammen europäischer Richtlinie; betrifft nicht Bereicherungsrecht 
 
*Europarecht (-): Ziel der (Voll)Harmonisierung wäre verfehlt, wenn Mitgliedsstaat eigenes Recht parallel anwendet 
 
*Systematik (-): Der Erstattungsanspruch nach § 675 2 wäre sinnlos, wenn ihm stets ein Bereicherungsausgleich entgegenstünde. §§ 675 c ff. treffen detaillierte Spezialregelungen, die abschließend sind; insbesondere strenge Anknüpfung an Begriff der Autorisierung /§ 675j), der den Kriterien der Veranlassung plus Redlichkeit vorgeht 

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