Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Vorrang der Leistungsbeziehung § 675 u BGB
 
Ausgangslage: Es kann nicht sein, dass die Bank i.E. auf der gezahlten Summe sitzen bleibt: (1) Die schon an den Dritten gezahlte Summe kann wegen des Vorrangs der Leistungsbeziehung nicht zurückgefordert werden (2) Die Bank hat keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Kunden (§ 675u 1) bzw. der Kunde kann nach § 675 u 2 (falls Aufwendungen schon eingezogen wurden) eine Rückforderung geltend machen 
 
-> Hat die Bank (neben dem geplanten Aufwendungsersatz) einen Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 2 gegen den Kunden?

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