Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Mehrpersonenverhältnisse und §§ 946 ff. 
 
Ausgangspunkt: § 816 I 1, 2 regeln die bereicherungsrechtlichen Regeln unter einer rechtsgeschäftlichen Verfügung: Das durch die Verfügung eines Nichtberechtigten entgeltliche erlangte Eigentum ist kondiktionsfest -> der ursprüngliche Eigentümer darf nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion an den gutgläubigen Erwerber herantreten. Das Gesetz kennt aber Wertungen, wann der ursprüngliche Eigentümer ggü. dem Erwerber privilegiert ist; §§ 932 II, 935
 
-> Greifen diese durch, gibt es schon keinen Eigentumserwerb 
-> Das BGB kennt keine entsprechenden Wertungen für den Ausgleich nach gesetzlichem Eigentumserwerb, die §§ 946 ff. sind wertungsfrei; § 951 I 1 knüpft lediglich an diese an 
 
LÖSUNG: Regeln für Rechtsgeschäfte sind zu übertragen (als-ob Betrachtung -> Gleichlaufargument)
 

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