Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Mehrpersonenverhältnisse und §§ 946 ff. 
 
Ausgangspunkt: § 816 I 1, 2 regeln die bereicherungsrechtlichen Regeln unter einer rechtsgeschäftlichen Verfügung: Das durch die Verfügung eines Nichtberechtigten entgeltliche erlangte Eigentum ist kondiktionsfest -> der ursprüngliche Eigentümer darf nicht im Wege der Nichtleistungskondiktion an den gutgläubigen Erwerber herantreten. Das Gesetz kennt aber Wertungen, wann der ursprüngliche Eigentümer ggü. dem Erwerber privilegiert ist; §§ 932 II, 935
 
-> Greifen diese durch, gibt es schon keinen Eigentumserwerb 
-> Das BGB kennt keine entsprechenden Wertungen für den Ausgleich nach gesetzlichem Eigentumserwerb, die §§ 946 ff. sind wertungsfrei; § 951 I 1 knüpft lediglich an diese an 
 
LÖSUNG: Regeln für Rechtsgeschäfte sind zu übertragen (als-ob Betrachtung -> Gleichlaufargument)
 

Schritt 1: Nur möglich, wenn § 951 I 1 als Rechtsgrundverweisung zu verstehen ist. Ginge man von einer Rechtsfolgenverweisung aus, müsste der Erwerber immer (!) zahlen (etwa auch dann, wenn im Zweipersonenverhältnis der ursprüngliche Eigentümer im Rahmen eines bestehenden Vertrages die Sache selbst einbaut)
 
Schritt 2: Leistungsbeziehungen klarstellen: im Regelfall direkt mit der NLK beginnen und dann dort inzident vorrangige Leistung durch Dritten prüfen (BGH: Es wurde Besitz geleistet, nicht Eigentum)
 
Schritt 3: Vorrang LK ausnahmsweise durchbrechen, wenn nach den Wertungsgesichtspunkten eine Direktkondiktion zuzulassen ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Erwerber auch rechtsgeschäftlich (vgl. sachenrechtliche Wertungen) Eigentum erworben hätte (als ob Betrachtung); also weder bösgläubig war, noch die Sache nach § 935 abhanden gekommen ist 

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