Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

§ 814 Alt. 1 BGB und Anfechtung

Bedeutung des § 142 I
-> § 814 Alt. 1 (+) wenn der Leistende positive Kenntnis von seinem Anfechtungsrecht hatte
-> § 814 Alt. 1 (-), wenn nur der Empfänger anfechtungsberechtigt ist, da der Leistende vom Fortbestehen seiner Leistungspflicht ausgehen musste (teleologische Reduktion, § 814 Alt. 1)

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