Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Sonderfall: Leistung auf einen formnichtigen Vertrag 

Wer in Kenntnis der Formnichtigkeit, aber in der fehlgeschlagenen Erwartung leistet, dass der Vertrag trotz seiner Nichtigkeit durchgeführt und dadurch der Vertrag geheilt werden, kann gleichwohl seine Leistung zurückfordern § 814 Alt. 1 ist nicht anwendbar
 
*Gleiches gilt, wenn zwar in Kenntnis der Genehmigungspflicht geleistet wird, aber in der Erwartung, dass die Genehmigung erteilt werde (zB § 108)
-> Auch hier Rückforderung nicht ausgeschlossen, wenn Genehmigung später endgültig verweigert wird 
-> § 814 Alt. 1 greift dann nur für die Schwebezeit

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