Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Der "bezweckte Erfolg" bei der condictio ob rem 

- daran erfolgt Abgrenzung zu geschäftlichen Ansprüchen
-> bezweckter Erfolg darf nicht lediglich einseitiges Motiv, sondern muss beiderseitig getragen sein, jedenfalls aber vom Empfänger erkannt sein 
 
-> Andererseits darf der Erfolg auch nicht Gegenstand oder Grundlage der vertraglichen Leistungspflichten sein, da sonst bei Nichteintritt oder Wegfall des Erfolges die vertraglichen Ansprüche vorgehen (Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrecht, WdGG)
 
-> BGHZ 44, 321, 323: Erforderlich, eine tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger dahingehend, dass die Leistung nur dann Bestand haben soll, wenn der bezweckte Erfolg eintritt 
 
Fallgruppen: Vorleistung (zB auch Bauen auf fremdem Grund) und Veranlassungsfälle

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