Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

STR. Nichteintritt über die Erfüllung hinausgehender Zusatzzwecke 
 
-> Anwendbarkeit condictio ob rem?

-> wohl eher (-), denn der Leistende hat es in der Hand, seine Erwartungen an Zusatzzwecke vertraglich zu vereinbaren 
-> Hier auch eher zumutbar
 
-> iÜ kann Abhilfe über § 313 geschaffen werden, wenn es sich um eine beiderseitige Geschäftsgrundlage handelt 
 
*Faustregel bei Verträgen mit Zusatzzwecken: Entweder handelt es sich um einseitige Motive, dann scheidet ein Anspruch gemäß § 812 I 2 Alt. 2 aus, oder der Zusatzzweck ist Vertragsinhalt (Rücktrittsvorbehalt, Bedingung, Auflage) oder jedenfalls Geschäftsgrundlage geworden, dann erfolgt ein Ausgleich nur nach diesen Regeln 

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