Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Klassiker condictio ob rem (§ 812 I 2 Alt. 2)
 
-> Nichteintritt des bezweckten Erfolges: Leistung in der Hoffnung, der Empfänger werde den Leistenden zum Erben einsetzen 

A. Vertragliche Ansprüche 
I. Einigung über einen Dienstvertrag
II. Vergütungsabrede
III. Verpflichtung zur Erbeneinsetzung -> unwirksam § 2302
 
B. GoA
I. §§ 683 1, 670 -> Wohl (-) mangels Fremdgeschäftsführungswillen
 
C. Dinglich 
I. § 812 I 2 Alt. 2: nur bzgl. des Teiles mit der Dienstleistung 
-> BGH + BAG: Stillschweigende Vergütungsabrede (§ 612)
 
s.a. § 2057a, wenn Abkömmlinge Erblasser gepflegt haben und dafür nicht entlohnt wurden

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