Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Bösgläubigkeit des Besitzers §§ 989, 990

- Nach §§ 990 I 1, 932 II schaden beim Besitzerwerb sowohl Kenntnis als auch grob fahrlässige Unkenntnis
 
-> Bezugspunkt der Bösgläubigkeit ist dabei der Mangel des eigenen Besitzrechts
 
-> dies steht beim Eigenbesitzer der Kenntnis des Mangels des eigenen Eigentums gleich 

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