Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Grob fahrlässige Unkenntnis 

(+), wenn 
 
1) die verkehrserforderliche Sorgfalt (§ 276 II) den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich hohem Maße verletzt ist
 
2) und dasjenige ungeachtet geblieben ist, was jedem hätte einleuchten müssen
 

Diskussion