Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

P: Ist im Rahmen der verbotenen Eigenmacht aus §§ 992 (§ 823 I) ein Verschulden erforderlich?

-> Aufriss: im Rahmen des § 858 ist kein Verschulden erforderlich 
 
eA: Es reicht auch im Rahmen des § 992 eine nicht schuldhaft begangene verbotene Eigenmacht aus, da § 992 eine RGV auf die §§ 823 ff. enthält und somit im Rahmen des Deliktsrechts noch ein Verschuldenserfordernis besteht und es somit nicht zu einer verschuldensunabhängigen Haftung kommen kann
 
hM: Wäre widersprüchlich für Straftatvariante von § 992 Vorsatz zu fordern und die andere ohne jegliches Verschulden als erfüllt anzusehen 
-> derjenige, der schuldlos verbotene Eigenmacht begeht, würde damit der schärferen Haftung aus §§ 823 ff. unterworfen
-> also Verschuldenserfordernis (+) -> teleologische Reduktion des § 992 
-> Ausreichend ist fahrlässig begangene verbotene Eigenmacht (vgl. §§ 823, 848)

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