Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

STR. Ob die Eigentumsverletzung iSd § 823 I und die Besitzentziehung im Rahmen des § 992 zusammenfallen können 
 
-> SOG. Erwerbsdelikte 
 
oder ob gesonderte Eigentumsverletzung vorliegen muss

Dagegen: Vindikationslage entsteht erst in diesem Moment 
 
Dafür: Telos des § 992, der den weniger schutzwürdigen deliktischen Besitzer einer verschärften Haftung unterwirft 
- Zudem stellt der § 992 I lediglich auf die Besitzentziehung ab, während im Rahmen von § 823 I auf die schuldhafte Verletzung des Eigentums abgestellt wird 
 
-> Damit ist als Eigentumsverletzung auf das Ansichnehmen der Sache abzustellen, wobei es unschädlich ist, dass dadurch erst die Vindikationslage begründet wurde

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