StGB AT Begriffe und Erläuterungen

Die Garantenstellung, § 13 StGB

Nach § 13 I StGB kann wegen eines unechten Unterlassungsdelikts nur bestraft werden, wer „rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt“.

= Garantenpflicht

Die tatsächlichen Umstände, die eine solche Garantenpflicht begründen, werden hingegen unter dem Begriff der Garantenstellung zusammengefasst und sind Tatbestandsmerkmale des unechten Unterlassungsdelikts

Welche Umstände das sein können, wird im Gesetz nicht näher dargelegt.

Unterschieden werden:

-Obhuts-/Beschützergaranten (sie haben für bestimmte Rechtsgüter Schutzpflichten inne); bspw. die elterliche Sorge; enge Vertrauensverhältnisse etc.

-Überwachungsgaranten (sie sind verantwortlich für bestimmte Gefahrenquellen); bspw. Überwachungspflicht für Kfz-Halter, pflichtwidriges Vorverhalten (sog. Ingerenz)

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