StGB AT Begriffe und Erläuterungen

Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

Schuldausschluss nur bei einem unvermeidbaren Irrtum

Unrechtsbewusstsein, d.h. Kenntnis eines rechtlichen Verbots

Direkter Verbotsirrtum:

Täter kennt die Norm nicht bzw. hält sie für ungültig bzw. legt sie falsch aus

Indirekter Verbotsirrtum (auch Erlaubnisirrtum):

Unkenntnis der rechtlichen Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes (Grenzirrtum) oder

Anwendung eines nicht bestehenden Rechtfertigungsgrundes (Bestandsirrtum)

Diskussion