_StR Lücken

Sind Scheinwaffen bereits vom Raub erfasst §250?

§250 Nr. 1a erfasst nur objektiv gefährliche Waffen. 

§250 Nr. 1 b hingegen ist ein Auffangtatsbestand. Dabei kann auf die Opferperspektive abgestellt werden.Hier entsteht eine Drucksituation durch die Täuschung des Täters im Vordergrund und nicht die Drohung. 


Die herrschende Meinung vertritt die Ansicht, dass wenn bei flüchtiger Betrachtung ein objektiver Betrachter diese Scheinwaffe als gefährlich einstuft, dann fällt sie darunter. Ist sie hingegen objektiv als ungefährlich einzustufen, dann nicht (Labello, Holzklotz, Finger in der Tasche)

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