_ÖR Lücken

Kommunalrecht

TA Luft und TA Lärm als normkonkretisierende Vorschriften. Welche Konsequenzen hat das?

A Luft und TA Lärm sind normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften (mit Außenwirkung).
 
Die Rspr. geht in der Regel von den dort festgelegten Grenzwerten aus und prüft nur noch, ob die Grenzwerte dem gegenwärtigen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und ob sie im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach §§ 48, 49 BImSchG zustande gekommen sind. (Antizipiertes Sachverständigengutachten)
 
--> zumindest abgeschwächte Bindungswirkung, Gerichte können sich im Einzelfall darüber hinwegsetzen

Diskussion