_ÖR Lücken

Verwaltungsrecht, Kommunalrecht

Welche Probleme ergeben sich, bei einem Bürgerbegehren im Klageverfahren, hinsichtlich der Zulässigkeit?

Einmal muss gesagt werden, dass es ein VA ist, in der Statthaftigkeit. 

Dann ist fraglich wer oder ob alle Vertreter beteiligtenfähig sind. Der VGH meint, es könne einer für alle auftreten (Dann wäre das eine Streitgenossenschaft). Aber richtigerweise kann von nur von einer Gesamtvertretung ausgegangen werden, wonach alle drei auftreten müssen. Stellt sich einer quer, ist die Klage bereits nicht zulässig. 

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