Ref- Strafstation

Revisionsgründe

1. absolut § 338
 
2. relativ § 337 = führt zur Urteilsaufhebung, wenn die Verurteilung auf der Rechtsverletzung beruhen kann
- Verfahrensrüge (Rüge der Verletzung formellen Rechts § 344 II 2): Tatsachen für Gesetzesverstoß müssen dargelegt werden; der gesamte Akteninhalt kann vom Revisionsgericht verwertet werden
- Sachrüge (Rüge der Verletzung sachlichen Rechts § 344 II 1): Rüge muss nicht begründet werden; das Revisionsgericht muss das gesamte Urteil überprüfen; der übrige Akteninhalt darf nicht verwertet werden
 
(P) Verhältnis Annahmeberufung - Sprungrevision
h.M. erst Berufung, da Revision zu entscheidendem Zeitpunkt noch nicht zulässig
("Doppelanfechtung")

Diskussion