_StR Lücken

Wenn nach der Gesamtsaldierung bei §263 ein Schaden verneint wird, welche Möglichkeiten gibt es dann noch den Schaden zu fingieren?

1. Schadensgleiche Vermögensgefährdung: Wenn der Eintritt eines Vermögensschadens für hinreichend wahrscheinlich gehalten werden kann.

2. Individueller Schadenseinschlag: Leistung und Gegenleistung  stehen zwar objektiv in einer wirtschaftlich einheitlichen Balance und damit rein rechnerisch in einem Äquivalenzverhältnis zueinander, jedoch ist die Leistung für den Getäuschten für seine Zwecke eher als ungeeignet erscheint.

3. Soziale Zweckverfehlung: ob es beim Opfer zu einem Vermögensschaden kommen kann, wenn sich dieses bei der Vermögensverfügung „bewusst“ ist, dass es vom Täter keine gleichwertige Gegenleistung bekommen wird. (Auch bei bewusster Selbstschädigung (Spende))

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