VerwR AT

Schema

Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts

  1. Ermächtigungsgrundlage
    - Erfordernis abgeleitet aus Art. 20 III GG
    - In Fällen der Eingriffsverwaltung gesetzliche Grundlage Voraussetzung
    - Ermächtigungen in untergesetzlichen Normen ( RVO) genügen, wenn diese auf einem Parlamentsgesetz beruhen
    P! Erfordernis EGL bei Leistungsverwaltung
    - Lehre vom Totalvorbehalt: immer gesetzliche EGL erforderlich (Staatliches Handeln unter Umständen folgenschwer für Bürger)
    - h. M. EGL ist entbehrlich (staatlicher Handlungsspielraum sonst zu sehr eingeschränkt)
    - Ausnahme: Fälle mit hoher Grundrechtsrelevanz (Presse, Parteienfinanzierung etc. ) Vorbehalt des Gesetzes zu berücksichtigen
  2. Formelle Rechtmäßigkeit
    1. Zuständigkeit
    - sachlich, örtlich, instanziell
    2. Verfahren
    3. Form
    - Grds § 37 II VwVfg (NRW); beachte § 20 OBG NRW als lex specialis für Anordnungen von Ordnungsbehörden
  3. Materielle Rechtmäßigkeit
    1. Tatbestandsvoraussetzungen der EGL
    P! unbestimmte Rechtsbegriffe mit/ ohne Beurteilungsspielraum
    - Grundsatz: volle gerichtliche Kontrolle, Art. 19 IV GG
    - Ausnahmen: Fälle mit Beurteilungsspielraum der Verwaltung s. KK
    2. Rechtsfolge
    - gebundene Entscheidung
    - Ermessensentscheidung
    Bestehen Ermessensfehler?

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