Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Kraftfahrzeughalter

*Halter eines Kfz (Definition in § 1 II StVG) ist, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug besitzt und es für eigene Rechnung in Gebrauch hat 
 
-> Auf das Eigentum am Fahrzeug kommt es für die Haltereigenschaft nicht an (idR auch Leasingnehmer Halter)
 
-> Wird ein Fahrzeug zur Sicherheit übereignet, ist regelmäßig der Sicherungsgeber der Halter, obwohl das Eigentum vollständig auf den Sicherungsnehmer (Bank) übergeht
 
-> Schwarzfahren: s. § 7 III 1 StVG

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