Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Kausalität + Zurechnung beim Betrieb eines Kfz

  • RG Verletzung muss beim Betrieb des Fahrzeugs eingetreten sein -> Äquivalenz + Adäquanz + betriebsspezifische Gefahr 
 
-> Betrieb wird weit gefasst, d.h. es kommt nicht darauf an, ob Motorkraft auf das geschädigte Fahrzeug eingewirkt hat sondern es genügt ein zeitlicher + örtlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang des schädigenden Fahrzeugs 
 
-> Das Schadensgeschehen muss bei wertender Betrachtung lediglich von dem Kfz (bzw. seinem Betriebsrisiko)  mitgeprägt sein 
 
P: Berührungsloser Unfall 

Diskussion