Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Rechtsfolgen der Kfz-Halterhaftung 

*Bestimmt sich im Ausgangspunkt nach §§ 249ff.
 
Besonderheiten: §§ 12 ff. StVG (Höchstbeträge) und §§ 9, 17 StVG (Mitverschulden) 
-> Bei Tötung oder Verletzung eines Menschen sind nach §§ 10, 11 StVG nur bestimmte Schäden zu ersetzen 
 
Mitverschulden: je nach Art seiner Unfallbeteiligung über § 9 StVG iVm § 254 BGB oder über § 17 StVG zu berücksichtigen 
-> nur Idealfahrer haftet nicht für seine mitwirkende Betriebsgefahr (ca. 20 %) und muss so auch keine Kürzung seines Ersatzanspruchs hinnehmen 
 
-> Gesamtabwägung mit Faktoren wie: Betriebsgefahr der beteiligten Kfzs, etwaige gefahrenerhöhende Umstände 
-> Fahrzeughalter bildet sogenannte Haftungseinheit mit dem Fahrzeugführer 

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