Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Höhere Gewalt (§ 7 II StVG)

*Höhere Gewalt = ein betriebsfremdes, von außen kommendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch bei äußerster Sorgfalt unabwendbar ist 
 
-> Absoluter Ausnahmefall: Maßstab ist dabei nicht ein ordentlicher, sich verkehrsgerecht verhaltender Verkehrsteilnehmer, sondern ein sog. Idealfahrer

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