Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

P: Anwendungsbereich des § 1 II Nr. 5 ProdHG 
 
-> Anwendbar auf Konstruktions- und/oder Instruktionsfehler

*eA: Anwendbar nur auf Konstruktionsfehler, da Zweck der Norm nur sei, Entwicklungsrisiken auszuschließen
 
*aA: gilt auch bei Instruktionsfehlern 

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