Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

STR. Inwieweit Beweiserleichterungen , wie sie im Rahmen des § 823 I anerkannt sind, auf § 1 I ProdHG übertragbar sind 

*dt. Gesetzgeber: bei Instruktionsfehlern soll die Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität bei dem Geschädigten liegen
 
*aA: Es sollen auch bei Instruktionsfehlern auch bei der Haftung nach dem ProdHG zumindest Erleichterungen der Beweislast grds. möglich sein
 
ABER: Vollharmonisierende RL: Darf Ziel der Rechtsvereinheitlichung nicht vereiteln 

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