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Verwaltungsrecht, Klagen

Was ist der öffentlich-rechtliche FolgenbeseitigungsAS?

Der FolgenbeseitigungsAS leitet sich aus 20 III GG, zum Teil auch aus §823, 1004 analog her und ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. 

Er ist zu bejahen, wenn ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht vorliegt. Zudem darf die Folgenbeseitigung nicht unmöglich sein. Es kommen ein Mitverschulden, Verwirkung oder eine unzulässige Rechtsausübung, sowie die Verjährung in Betracht, die den Anspruch nicht durchsetzbar machen können. 

Die Rechtsfolge ist die Beseitigung der zurechenbaren Folgen.

Achtung: Der AS richtet sich nicht auf Schadensersatz, da es keinen FolgenENTSCHÄDIGUNGSanspruch gibt. Ein genereller EntschädigungsAS käme nur in Betracht, wenn ein Eingriff in Art. 14 GG vorliegt, siehe Art. 14 III GG.

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