_ÖR Lücken

Polizeirecht

Wonach beurteilt es sich, ob das Handeln der Polizei ein VA ist?

Alles was in Art. 12ff geregelt ist, stellt einen VA dar (die Primärmaßnahmen müssen ja vollstreckbar sein). 

Problematisch ist, wenn es eine Zwangsmaßnahme ist (Knüppel, Wasserwerfer - Art. 70 II PAG). Hier ist schon keine Regelung gegeben. Eine Möglichkeit wäre, dies über eine konkludente Duldungsanordnung einen VA zu konstruieren. Aber auch gegen den Realakt ist eine Klage denkbar. 

Problematisch ist ebenfalls, wenn in Abwesenheit des Betroffenen eine Maßnahme durchgeführt wird (wie Art. 9 I PAG). Dann fehlt es an der Bekanntgabe des VAs und dann läge kein VA vor (statthaft sind dann nur ALK oder FK). Aber es wird auch ein sogenannte adressatenloser VA anzunehmen sein, die Bekanntgabe wird dann nachgeholt, sobald ein Adressat zu ermitteln ist.

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