Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 249 II 1)

Geschädigter ist nach § 249 II 1 grds. auf diejenige unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten beschränkt, welche die geringsten Kosten verursacht, denn nur der hierfür erforderliche Geldbetrag ist auch "erforderlich" 

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