Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

P: Analoge Anwendbarkeit von § 599 BGB auf deliktische Ansprüche 

1. Analoge Anwendbarkeit auf deliktische Ansprüche (+), weil sonst Haftungsprivilegierung im vertraglichen Bereich faktisch leerliefe -> Daran kann man im Hinblick auf die vertraglich ohnehin meist strenge Haftung zweifeln
 
2. Analoge Anwendbarkeit auf Gefälligkeitsverhältnisse (+), bei unentgeltlichen Verträgen mit Ausnahme des Auftrags wird eine Haftungsmilderung für den Schuldner angeordnet (§§ 521, 599, 690 BGB), Lücke (+), wenn man annimmt, dass derjenige, der eine Gefälligkeit erbringt, im außervertraglichen Bereich nicht schärfer haften soll als im vertraglichen Bereich 
(-) fehlend im Auftragsrecht 

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