Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Ersatzfähigkeit von fiktiven Reparaturkosten 

*Ausgangspunkt: erforderlich (§ 249 II 1) = Was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig + angemessen erscheint 
 
-> St. Rspr.: Die auf der Gutachtenbasis ermittelten üblichen Reparaturkosten sind als erforderlich iSv § 249 II 1 anzusehen -> Dispositionsfreiheit des Geschädigten + Umkehrschluss § 249 II 2
 
P: Begrenzung der fiktiven Reparaturkosten durch Wiederbeschaffungskosten oder Wiederbeschaffungsaufwand 

Diskussion