StGB AT Begriffe und Erläuterungen

Die Fahrunsicherheit wegen Trunkenheit

Es wird zwischen der absoluten und der relativen Fahruntüchtigkeitunterschieden:

-absolute Fahruntüchtigkeit

  • ab1,1 BAK/Promille
  • Gegenbeweis dafür, dass der Fahrer das Fahrzeug noch sicher führen kann, ist nicht möglich

-relative Fahruntüchtigkeit (Gegenbeweis möglich)

  • 0,3 bis (weniger als) 1,1 BAK + alkoholbedingte Fahrfehler bzw. Ausfallerscheinungen

  • je näher die BAK an der Grenze von 1,1 liegt, umso geringer müssen die Fahrfehler sein, um als Indizien den Schluss auf relative Fahruntüchtigkeit zuzulassen

    Rückrechnungsformel für Fahruntüchtigkeit (§§ 315c, 316 StGB):

    BAK (Tatzeit) = BAK (Messzeit) + 0,1 Promille x Zeitdifferenz (ohne die ersten beiden Stunden nach Trinkende)

    Anzusetzen ist der geringstmögliche stündliche Abbauwert von nur 0,1

    Die ersten beiden Stunden nach Trinkende müssen wegen der Resorption, d.h. der vollständigen Aufnahme des Alkohols über den Magen-Darmtrakt in das Blut, außer Betracht gelassen werden

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