StGB AT Begriffe und Erläuterungen

(P) Der volldeliktisch handelnde Tatmittler

Fraglich ist daher, ob eine mittelbare Täterschaft auch bei einem selbst volldeliktisch handelnden Tatmittler möglich ist.
 

Subjektive Theorie der Rspr.: es komme auf die Willensrichtung des Handelnden an; es könne trotz eines voll verantwortlich handelnden Tatmittlers mittelbare Täterschaft bejaht werden, wenn sich aus Sicht des Hintermanns die Tat als von ihm gesteuert darstellt; der Irrtum des Hintermannes über die tatsächlichen Verhältnisse bedeute nur eine unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf

Tatherrschaftslehre: es komme auf das In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablaufs (objektives Element) an, das vom Vorsatz umfasst sein muss (subjektives Element: „Tatherrschaftswille“)

Streitentscheid: Letztgenannte Ansicht ist vorzugswürdig
  • (+) bei einem reinen Abstellen auf die innere Willensrichtung kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen (Rechtsunsicherheit aufgrund Beliebigkeit)

  • (+) eine reine Gesinnungsstrafbarkeit wird den Anforderungen an eine mittelbare Täterschaft nicht gerecht

  • (+) subjektive Theorie erlaubt dem Täter durch Einnehmen einer inneren Einstellung selbst und unabhängig von seinem objektiven Tatbeitrag zu entscheiden, in welchem Umfang er verantwortlich ist

    Eine mittelbare Täterschaft ist daher mangels tatbeherrschender Stellung zu verneinen.

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