StGB AT Begriffe und Erläuterungen

Streit über die Frage des unmittelbaren Ansetzens bei mittelbarer Täterschaft

-sog. Gesamtlösung: der mittelbare Täter und das Werkzeug seien als eine Einheit zu betrachten; Folge: Hintermann setzt zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar an, wenn das Werkzeug die Schwelle des § 22 StGB überschreitet (also seinerseits zur Tatausführung ansetzt).

-sog. Einzellösung: der mittelbare Täter setzt an, wenn er nach seiner Vorstellung die erforderliche Einwirkung auf das Werkzeug abgeschlossen und das Tatgeschehen „aus der Hand gegeben“ hat.

-sog. modifizierte Einzellösung: der mittelbare Täter setzt an, wenn er das Geschehen in einer Weise aus der Hand gibt, als dass der daraus resultierende Angriff des Werkzeuges ohne weitere Zwischenschritte und ohne längere Unterbrechung in die Tatbestandserfüllung münden wird. Dies sei der Fall, wenn der mittelbare Täter das Werkzeug entweder aus seinem Herrschaftsbereich entlässt und die tatbestandsmäßige Handlung in unmittelbaren Anschluss ausgeführt werden soll oder wenn das Werkzeug das Opfer (bei Anwesenheit des mittelbaren Täters) konkret gefährdet.

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