StGB AT Begriffe und Erläuterungen

Die Schuldunfähigkeit wegen Trunkenheit

Umstritten ist, ob Trunkenheit und sonstige Rauschzustände als tiefgreifende Bewusstseinsstörung einzuordnen sind, oder ob diese zu den krankhaften seelischen Störungen gehören.

Leitlinie der Rechtsprechung zur Schuldunfähigkeit:

  • Ab BAK von 3 Promille: Schuldunfähigkeit

  • Ab BAK von 2 Promille: verminderte Schuldfähigkeit

  • § [bei schwerwiegende Gewalttaten gegen Leib und Leben sei die Grenze um einen Aufschlag von 10 % zu erhöhen; also 3,3 bzw. 2,2 Promille BAK]

    Achtung: BAK-Grenzen haben nur Indizwert. Erreicht also der Täter den Grenzwert nur fast oder überschreitet er ihn knapp, muss im Einzelfall geprüft werden, ob er schuldfähig war oder nicht.

  • Rückrechnungsformel für Schuldunfähigkeit (§§ 20, 21 StGB)

    BAK (Tatzeit) = BAK (Messzeit) + (0,2 Promille x Zeitdifferenz) + 0,2 Promille (Sicherheitszuschlag).

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