StGB AT Begriffe und Erläuterungen

(P) Anstiftungsvorsatz als Minus mit im Tätervorsatz enthalten

-h.M.: der Unwertgehalt der Teilnahme sei als sog. „wesensgleiches Minus“ in der qualitativ schwerer wiegenden Beteiligungsform der mittelbaren Täterschaft enthalten; Folge: derjenige, der den Willen eines mittelbaren Täters hat, weist den Anstiftervorsatz ebenfalls auf

(+) jedem, der eine Tat als eigene begehen will, kann ohne Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze wenigstens eine minderschwere Beteiligungsform zum Vorwurf gemacht werden; hätte nämlich der Beteiligte gewusst, dass die Täterschaft einem anderen zukam, so will er doch mindestens noch Anstifter sein


-a.A.: Hintermann wolle nicht den Vorsatz zur Begehung einer vorsätzlichen Tat hervorrufen
(+) andere Ansicht würde gegen das Analogieverbot aus Art. 103 II GG sowie den Wortlaut des § 26 StGB verstoßen

 
-Streitentscheid: die Lösung der herrschenden Meinung ist zwar im Hinblick auf Art. 103 II GG bedenklich, aber noch kein Verstoß gegen das Analogieverbot; es erscheint sachgerecht den Hintermann dennoch zur Verantwortung zu ziehen

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