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SchuldR AT

Wer kann beim Vertrag zugunsten Dritter die Leistungsstörungsrechte geltend machen - der Versprechensempfänger oder der Dritte?

  • Nach h.M. ist zwischen Rechten, die auf die Gläubigerstellung insgesamt Einfluss nehmen und solchen, bei denen das nicht der Fall ist, zu unterscheiden.
    • Letztere stehen in jedem Fall dem Dritten zu.
      Dieser kann also z.B. Nacherfüllung verlangen oder den Schuldner in Verzug setzen bzw. den Verzugsschaden ersetzt verlangen.
    • Rechte, die auf die Gläubigerstellung insgesamt Einfluss nehmen, also z.B. Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung, stehen dagegen nach dieser h.M. nicht dem Dritten allein sondern dem Versprechensempfänger zu, da er der Vertragspartner des Versprechenden ist.
  • Nach anderer Ansicht kann der Dritte dagegen sämtliche Gläubigerrechte selbst ausüben, da er eine parteiähnliche Stellung inne hat (vgl. z.B. § 334) und er Inhaber des eigentlichen Leistungsanspruchs ist

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