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SchuldR AT

Abgrenzung Schuldübernahme, Vertragsübernahme, Schuldbeitritt

  • Schuldübernahme, §§ 414 ff.
    • Der Dritte übernimmt nur die Verpflichtung des Schuldners
  • Vertragsübernahme
    • Dritter tritt vollständig an die Stelle des Schuldners
    • Zustimmung aller 3 Parteien erforderlich, § 418 gilt entsprechend
  • Schuldbeitritt
    • Übernehmer tritt lediglich neben den Schuldner, welcher nicht von seiner Verpflichtung befreit wird, Dritter und Schuldner werden Gesamtschuldner
    • Zustimmung des Gläubigers nicht erforderlich, da lediglich vorteilhaft für diesen

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