StGB AT Begriffe und Erläuterungen

Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)

Unterschiede zu rechtfertigendem Notstand gem. § 34 StGB:

-Aufzählung der geschützten Rechtsgüter ist in § 35 StGB abschließend

-Persönliche Betroffenheit des Täter in § 35 StGB erforderlich
-Keine Interessenabwägung in § 35 StGB
-Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme für § 35 StGB erforderlich (§ 35 I 2 StGB)

 
aa) Notstandslage

(1) Gefahr für Leib, Leben oder (die durch § 239 StGB geschützte Fortbewegungs-) Freiheit (Aufzählung ist abschließend)
(D) Eine Gefahr ist ein Zustand, bei dem aufgrund von Risikofaktoren eine bestimmte Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens besteht.

(2) Gegenwärtigkeit der Gefahr
(D) Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.

(3) Persönliche Betroffenheit des Täters

  • Für den Begriff des Angehörigen siehe § 11 I Nr.1 StGB.

  • Unter einer nahestehenden Person versteht man solche Personen, die mit dem Täter in ähnlicher Weise wie Angehörige in einer auf eine gewisse Dauer angelegten Beziehung persönlich verbunden sind (z.B. eheähnliche Gemeinschaften und Liebesverhältnisse; enge Freundschaften; ggf. auch Mitglieder von Wohngemeinschaften)

bb) Erforderliche Notstandshandlung

(1) Erforderlichkeit

(D) Erforderlich ist diejenige Notstandshandlung, die zur Gefahrabwendung geeignet und das mildeste effektive Mittel ist.

(2) Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme (§ 35 I 2)

cc) Rettungswille (Erfordernis ist nahezu unbestritten)

Diskussion