StGB AT Begriffe und Erläuterungen

(P) Auswirkungen des error in persona des Haupttäters auf den Anstifter

Problematisch erscheint die Frage, wie sich der error in persona der

Haupttäterin K auf den Vorsatz des Anstifters A auswirkt.

-e.A.: der Anstiftervorsatz müsse sich auf den konkreten Taterfolg beziehen, was nicht der Fall ist, wenn der Täter eine andere als die vom Anstifter gewollte Person angreift

(+) der vom Anstifter gewollte Erfolg sei im Versuch stecken geblieben, während ein anderes Opfer getroffen werde, an das der Anstifter nicht einmal gedacht habe (Konstellation der aberratio icus)

-a.A.: der für den Haupttäter unbeachtliche error in persona sei auch für den Teilnehmer unbeachtlich; etwas anderes könne nur gelten, wenn sich die Verwechslung des Opfers durch den Täter als wesentliche Abweichung darstelle; dies sei nur der Fall, wenn die Verwechslung außerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren liege.

(+) Akzessorietät der Teilnahme (das Unbeachtliche für den Täter müsse auch für den Anstifter unbeachtlich sein)

(+) Teilnehmer greift durch seine Einwirkung auf den Haupttäter das geschützte Rechtsgut mittelbar an und verwirklicht damit gleiches Unrecht wie der Haupttäter

-Streitentscheid: Letzte Ansicht vorzugswürdig

(+) Teilnehmer durch seine Einwirkung auf den Haupttäter das geschützte Rechtsgut mittelbar angreift und damit gleiches Unrecht verwirklicht wie der Haupttäter

(+) solange sich der Plan in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält, ist es nicht gerechtfertigt, den Teilnehmer durch Verneinung seines Vorsatzes zu bevorteilen

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