StGB AT Begriffe und Erläuterungen

actio libera in causa

(eine in der Ursache freie Handlung)
Ansichten
1.) T war schuldunfähig.
2.) Ausdehnungsmodell → T war nicht schuldunfähig.
Tat i.S.d. § 20 StGB meine auch das Vorverhalten
3.) Ausnahmemodell → T war nicht schuldunfähig.
Gewohnheitsrechtliche Ausnahme vom Koinzidenzprinzip des § 20 StGB
 
(1) Anwendung des § 20 StGB
- (3) im Gesetz findet sich keine Ausnahmemöglichkeit
- (2) (3) Verstoß gegen das Analogieverbot des Art. 103 II GG
- (3) Art. 103 II GG verbiete auch strafbarkeitsbegründendes Gewohnheitsrecht.

- (2) terminologischer Trick
- (2) Es gebe keinen Grund für ein anderes Verständnis des Begriffs „Tat“ in den 
§§ 20, 16 und 17 StGB.

(2) Ausdehnungsmodell

+ Mit dem Begriff der Tat in § 20 StGB sei ein über die Merkmale von Versuch und Vollendung hinausreichender Schuldtatbestand gemeint.

- (1) Bestrafung nur wegen § 323a StGB werde der Sache nicht gerecht

(3) Ausnahmemodell
+ Berufung auf § 20 StGB sei rechtsmissbräuchlich
+ es sei eine teleologische Reduktion des § 20 StGB angezeigt

+ Täter sei aufgrund seines Vorverhaltens für die Defektlage und die Rauschtat verantwortlich

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