Wintersemester 18/19

Folgen des Erlöschens der Vollmacht

a) Grundsatz: Ist die Vollmacht erloschen, fehlt dem Bevollmächtigten die Vertretungsmacht.  -> Handelt der Vertreter nun trotzdem, so handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht. § 179 (später hierzu mehr) 
 
b) §§ 170 – 173 machen hiervon eine Ausnahme zugunsten des Dritten, der bei Vornahme des Rechtsgeschäfts das Erlöschen der Vertretungsmacht weder kennt noch kennen muss (§173).  Die Vorschriften schützen den Dritten in seinem guten Glauben an das Fortbestehen einer einmal wirksam erteilten Vollmacht. Unerheblich ist, aus welchen Gründen die Bevollmächtigung nicht (mehr) wirksam ist. 
 
-> Siehe auch §§ 175, 176

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