Wintersemester 18/19

Erlöschensgründe der Vollmacht (4 Punkte)

a) Bei Beendigung des Grundverhältnisses (z.B. Auftrag, Arbeitsverhältnis) ist auch vom Ende der Vollmacht auszugehen (vgl. § 168 S. 1 und 2). Der Vollmachtgeber kann jedoch anderes bestimmt haben.
 
b) Selbst wenn das Grundverhältnis fortbesteht, ist ein Erlöschen der Vollmacht durch Widerruf möglich (§ 168 S. 2 und 3). Aus dem Grundverhältnis kann sich jedoch eine Unwiderruflichkeit für eine gewisse Zeit ergeben. Bsp.: B bevollmächtigt H, bei dem er 100.000 EUR Schulden hat, zur Einziehung der Forderungen die er gegenüber mehreren Schuldnern hat.  Grenze hier: § 138
 
c) Nach § 168 S. 3 kann der Widerruf gegenüber dem Dritten oder dem Bevollmächtigtem ergehen. 
 
d) Vollmachten können auch bedingt oder befristet werden

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