Wintersemester 18/19

Wirkung der Stellvertretung:  Keine Rechtswirkung für den Vertretenen in folgenden Fällen (3):

1. Geschäftsunfähiger Vertreter (§ 104), denn dann keine wirksame WE des Vertreters 
2. Wenn der Vertreter nicht in fremden Namen handelt, liegt grds. ein Eigengeschäft des Vertreters vor, das den Vertretenen nicht berührt. 
3. Wenn der Vertreter keine Vertretungsmacht hat, treffen die Rechtsfolgen nicht den Vertretenen; der Vertreter haftet unter den Voraussetzungen des § 179 gegenüber dem Dritten.  

Diskussion