Wintersemester 18/19

Wirkung der Stellvertretung: für und gegen den Vertretenen

Handelt der mindestens beschränkt geschäftsfähige Vertreter rechtsgeschäftlich zulässigerweise im Namen des Vertretenen und innerhalb der Vertretungsmacht, so wirkt das Geschäft unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 I)  - Die Rechtsfolgen treffen also grundsätzlich allein den Vertretenen und nicht den Vertreter!  - Der Handelnde kann auch gleichzeitig in seinem Namen und im Namen eines anderen auftreten. [Bsp.: Student H mietet für ihn und B eine Studentenwohnung bei C]

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