Wintersemester 18/19

Offenkundigkeit der Vertretung: "im Namen des Vertretenen" §164 II

  •  ausdrücklich oder konkludent (§ 164 I 2) (irrtümliches Handeln im eigenen Namen verpflichtet den Vertreter selbst und         berechtigt diesen nicht zur Anfechtung, § 164 II)   
  • Durchbrechung bei "Geschäften für den, den es angeht"/Bargeschäfte des alltäglichen Lebens und bei unternehmensbezogenen Geschäften
  • Identität muss nicht unbedingt bekannt sein (zB Gemäldekauf)

Diskussion