Wintersemester 18/19

§120 "WE durch Übermittlung unrichtig übermittelt"

Anfechtungsgrund: falsche Übermittlung
Irrtum in der Willensäußerung, Wille und Erklärung weichen voneinander ab
 
Voraussetzungen:
• 1. Erklärungsbote (abgrenzen von der Stellvertretung) 
• 2. Der Bote muss die WE unbewusst unrichtig übermitteln (es spielt keine Rolle, worauf das Versehen des Boten zurückzuführen ist) 
 
-> Übermittelt der Bote dagegen bewusst eine unrichtige Erklärung, so ist dem Erklärenden die Erklärung nicht zuzurechnen; die Erklärung ist dem Empfänger gar nicht erst zugegangen, sodass es keiner Anfechtung bedarf

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