mdl. Prüfung ZivR

§ 823 I - Haftungsbegründende Kausalität und Zirechnung

  • Kausalität: Äquivalenzformel - conditio sine qua non
  • Zurechnung - bedingt Einschränkung der Äquivalenzformel
    • Adäquanz
      • = Zurechenbarkeit, wenn die Verletzungshandlung im Allgemeinen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet ist, den Schädigungserfolg erbeizuführen
      • (-), wenn völlig unvorhersehbar oder außerhalb jeder Lebenserfahrung
    • Schutzzweck der Norm
      • Wird der Verletzungserfolg von dem Schutzbereich der anspruchsbegründenden Norm erfasst?
        • Unterlassen: Garantenpflicht muss gerade dem Verletzten zugute Kommen und die AGL den Schutz vor dem konkreten Verletzungserfolg bezwecken
        • (P): Herausforderungsfälle
          • Grds.: § 823 schützt nur vor Fremdschädigung, nicht vor Selbstschädigung

Diskussion