mdl. Prüfung ZivR

Schutzzweck der Norm (§ 823) bei Herausforderungsfällen

Grds.: § 823 schützt nur vor Fremd- nicht vor Eigenschädigung
Ausnahme: Der Geschädigte durfte sich herausgefordert fühlen - Vss:
  • Der Willensentschluss des Verletzten beruht auf einer billigenswerten Motivation
  • die Risiken der Handlung stehen nicht außer Verhältnis zum angestrebten Ziel
    • Zweck-Mittel-Relation
  • Der Verletzungserfolg übersteigt das allgemeine Lebensrisiko
 
Bsp.: Verfolgung eines Straftäters
 
Weitere Vss für die Haftung:
  • Verschulden des Herausforderers
    • hat der Schädiger die Handlung des Geschädigten in vorwerfbarer Weise herausgefordert? zB:
      • musste mit Verfolgung rechnen
      • Bewusstsein über Schadensrisiko - bzw. fahrlässig verkannt

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