Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages nach § 138 I BGB 

-> wenn § 138 II an dem Nichtvorliegen der subjektiven Voraussetzungen scheitert 
 
-> § 138 I: Sittenwidrig ist ein Darlehensvertrag, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung eine auffällige Diskrepanz besteht und der Kreditgeber die schwächere Lage des Kreditnehmers bewusst ausgenutzt hat oder sich dieser Erkenntnis leichtfertig verschlossen hat
 
-> Letzteres wird bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vermutet 

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